Die Zusammensetzung, die Ernennung und die Ersetzung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Mehrheiten für die Beschlussfassung der GKRL sowie der Vorsitz derselben sind durch Artikel 4 des LG Nr. 9/2018, in geltender Fassung, geregelt.
Den Vorsitz der GKRL übernimmt der Bürgermeister oder dessen Vertretung und bei Verhinderung des Vorsitzenden das jeweilige Ersatzmitglied.
Nach Abschluss der Überprüfung und Bearbeitung des Baugesuches seitens des zuständigen Gemeindeamtes und des Gemeindetechnikers gibt die Gemeindebaukommission ihr Gutachten in jenen Fällen ab, in denen die Baukonzession im Sinne der vorangehenden Artikel erforderlich ist und zwar unter folgenden Gesichtspunkten:
hinsichtlich der Raumordnungsaspekte
mit Bezug auf die Hygiene
hinsichtlich des Landschaftsschutzes
über die technischen Belange
mit Bezug auf die Ästhetik